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AGBs / Leasingvertragsmuster


Leasing-Vertrag-Nr.:                                                        
                                                     
                                                                                           
                                                                                           
NAME & ADRESSE der Antragsteller (im Folgenden "Leasing-Nehmer" genannt)
                                                                                           
                                                                                           
                                                                                           
                                                                                           
                                                                                           
                                                           
An die                                                                                    
Volksbank Vorarlberg Privat-Leasing GmbH, 6830 Rankweil, Ringstraße 27    
Wir als Leasing-Nehmer stellen den Antrag, mit uns zu den folgenden Bedingungen nachstehenden    
                                                                                           
KFZ-PRIVAT-LEASING-VERTRAG
abzuschließen.                                                                          
                                                                                           
I. Leasing-Objekt:                                                                    
    Lieferant:                                         Kfz-Kennzeichen:                
    Fahrgestellnummer:                                 Motornummer:                  
    Gesamtanschaffungswert inkl. USt. inkl.                                      
                                                                                           
2. Konditionen:                                                                      
    Vertragsdauer:       O   ...... Monate                                                    
                            O   b.a.w. mit Kündigungsverzicht lt. Pkt. 3 auf ........ Monate    
                                                                                           
Leasing-Entgelt netto               Km-Höchstleistung p.a.                    
zuzüglich 20 % USt.                 Sondermietzahlung inkl. USt.              
Leasing-Entgelt brutto               Depotzahlung                            
                                              Kalk. Restwert inkl. USt.                
Gesamtbelastung inkl. USt.               Bearbeitungsgebühr inkl. USt.              
                                                                                           
Vertragsgebühr:         X exklusive Vertragsgebühr. Die gesetzliche Vertragsgebühr ist dem in Vorlage getretenen Leasing-
                                Geber zugleich mit dem ersten Leasing-Entgelt zu ersetzen.                
                                                                                           
                            O einschließlich der gesetzlichen Vertragsgebühr (im Leasing-Entgelt enthalten)    
                                                                                           
Versicherungsanstalt:                                                                    
Versicherungsvariante:                                                                    
                                                                                           
Der (Die) Leasing-Nehmer bestätigen mit der Unterschrift, daß der gegenständliche Leasing-Vertrag ausschließlich zu den bekannten beiliegenden Vertragsbedingungen abgeschlossen wird, diese durchgesehen, geprüft und als integrierten Bestandteil dieses Vertrages zur Kenntnis genommen hat (haben). Der Vertrag kommt mit der Annahme dieses Antrages durch den Leasing-Geber zustande.
                                                                                           
Datum:                                                                                    
Leasingnehmer:                                                       Angenommen:            
                                        Vorarlberger Volksbank    
                                        Privat-Leasing GmbH    
                                                                                           
                                                                                           
                                                               
                                                                                           
                                                                                           
                                                               
                                                                                           

3. Vertragsbeginn und Dauer














  7. Leasing-Sondermietzahlung, Depotzahlung






Der Leasing-Vertrag beginnt, sofern gegenständlicher, vom Leasing-Nehmer unterfertigter Antrag durch den Leasing-Geber schriftlich angenommen ist, und sobald das Leasing-Objekt beim Lieferanten am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Termin zur Übernahme bereitsteht. Die Vertragsdauer ist ersichtlich aus Pkt. 2 des Vertrages. Wird der Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen besteht kein Kündigungsrecht. Hiedurch werden die Bestimmungen über die vorzeitige Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grunde nicht berührt. Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit vereinbart, kann dieser von beiden Vertragspartnern zum Ende eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Der Leasing-Nehmer verzichtet auf die Dauer der kalkulatorischen Laufzeit auf sein Recht zu kündigen. Eine vorzeitige Vertragsauflösung oder eine gänzliche Erfüllung im beiderseitigen Einvernehmen ist jedoch jederzeit möglich. 
  a) Eine Leasing-Sondermietzahlung ist eine einmalige bei Antragstellung zu leistende Zahlung und wird auf das monatliche Leasing-Entgelt auf die vereinbarte Leasing-Vertragsdauer angerechnet.

 

 

  b) Ein vereinbartes Depot ist dem Leasing-Geber bei Vertragsbeginn zu übergeben. Es dient der Sicherstellung aller Forderungen des Leasing-Geber aus dem Bestand und der Beendigung des Leasing-Vertrages. 

 

 

  c) Während des aufrechten Vertrages darf der Leasing-Nehmer ein geleistetes Depot nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen jeglicher Art verrechnen. Ein geleistetes Depot ist ausschließlich in der Endabrechnung zu berücksichtigen.

 

 

 

  d) Die Berücksichtigung der Leasing-Sondermietzahlung oder der Depotzahlung erfolgt in der Form einer Kürzung der Kalkulationsbasis und wird in der Kalkulation des Leasing-Entgeltes berücksichtigt. 

 

 

  8. Verzug









































 












4. Übernahme und Gewährleistung











  Bei Verzug mit mindestens einem Leasing-Entgelt (samt Nebenkosten) durch mindestens 6 Wochen, trotz Einmahnung und Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen, kann der Leasing-Geber den Vertrag vorzeitig auflösen, das Benützungsrecht entziehen (siehe Punkt 17) oder alle aushaftenden Beträge fällig stellen. Im Verzugsfalle und im Falle der Auflösung bzw. Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Leasing-Nehmer für die jeweils überfälligen Beträge 1 % kontokorrentmäßig pro Monat gerechnet an Verzugszinsen zu bezahlen. Für Verbrauchergeschäfte werden Verzugszinsen in Höhe der Obergrenze des § 6 Abs. 1Z13 KSchG verrechnet. 
Die genauen Bestimmungen und Spezifikationen über Art, Zustand, Leistung, Funktion, Wartungsvorschriften, Anschaffungskosten, Lieferant und Lieferbedingungen sind dem Leasing-Nehmer bekannt, da er das jeweilige Objekt selbst ausgewählt hat.    
   
   
   
   




























   
a) Der Leasing-Nehmer ist bei Lieferung zur unverzüglichen Übernahme am vereinbarten Ort und Termin verpflichtet. Kommt der Leasing-Nehmer dieser Verpflichtung nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen nicht nach, so hat der Leasing-Geber das Wahlrecht, entweder vom Vertrag zurückzutreten, die entstehenden Unkosten und entsprechenden Schadenersatz zu verlangen oder die Folgen des Verzuges gemäß Pkt. 7 eintreten zu lassen. Erfolgt die Übergabe aus anderen Gründen als infolge des Annahmeverzuges des Leasing-Nehmers nicht innerhalb einer usuellen Nachfrist nach vorgesehenem Übergabetermin, so kann jeder Teil unter Setzung einer Nachfrist von 3 Wochen vom Vertrag zurücktreten, weitere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.    


 


 


 


  9. Nebenkosten, Umsatzsteuer














  a) Neben dem Leasing-Entgelt, einer allfälligen Leasing-Sondermietzahlung, einem allfälligen Depot und sonstigen vertraglich festgehaltenen Beträgen hat der Leasing-Nehmer auch die Rechtsgeschäftsgebühr, alle Kosten, Spesen und Barauslagen, die dem Leasing-Geber selbst vor, während und nach der Vertragsdauer durch die Ermittlung des Aufenthaltes, des Dienstgebers und der Bonität des Leasing-Nehmers, durch Mahnung (inklusive usuelle Mahnspesen), Inkasso, und sonstige außergerichtliche Pfandfreistellung, Rückzahlung, Schätzung und Verwertung des Leasing-Objektes entstanden sind, alle Steuern und Gebühren, Strafen und Versicherungsprämien im Zusammenhang mit dem Besitz- und der Benützung des Leasing-Objektes und alle Kosten der Zulassung, (bei Fahrzeugen der Um- und Abmeldung, Typisierung) und Überprüfung des Leasing-Objektes zu tragen. 


 


 


 


 


 


 
b) Übernimmt der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt vom Lieferanten, so erfolgt dies im Auftrag des Leasing-Gebers zum Zwecke des Eigentumserwerbes für den Leasing-Geber. Übernimmt der Leasing-Nehmer wegen offener Mängel nicht, so hat er diese Namens des Leasing-Gebers unverzüglich dem Lieferanten gegenüber schriftlich zu rügen und eine zumindest 14-tägige Verbesserungsfrist zu setzen sowie den Leasing-Geber schriftlich hievon zu verständigen. Wird vom Lieferanten nicht innerhalb angemessener Frist gebessert oder ein Ersatzobjekt gestellt, darf der Leasing-Nehmer vom Vertrag zurücktreten. 
 


 


 


 


 


  b) Der Leasing-Nehmer hat die Umsatzsteuer für alle Vorschreibungen des Leasing-Gebers, insbesondere auch für die Verrechnung von Auslagenersatz und Schadenersatz in der jeweils gültigen Höhe zu tragen. 


 


 
5. Leasing-Entgelt und Nebenkosten
  10. Betrieb, Pflege, Benützung und Instandhaltung des Leasing-Objektes

 
a) Das monatliche Leasing-Entgelt einschließlich der Inkassobeträge  (Versicherungsprämien etc.) ist erstmals bei Vertragsbeginn gem. Pkt. 3, nach erfolgter Übernahme jeweils zum nächstfolgenden Stichtag am 15. bzw. 1. eines jeden Monats fällig; jedenfalls Zug um Zug bei Übernahme des Leasing-Objektes. Die weiteren monatlichen Fälligkeitstermine sind jeweils am gleichen Tag der Folgemonate. Die Zahlungen sind abzugsfrei im Voraus ausschließlich an die vom Leasing-Geber angegebene Zahlstelle zu leisten und zwar derart, daß bei Fälligkeit die Gutschrift vorliegt. Der Leasing-Nehmer stimmt dem Bankeinzugsverfahren zu und verpflichtet sich zur Abgabe der hiezu erforderlichen Erklärungen.   Jede rechtliche oder faktische Verfügung, wie Verkauf, Verpfändung, Standortverlegung, Veränderungen am Leasing-Objekt ohne schriftliche Zustimmung des Leasing-Gerbers sind unzulässig. Änderungen (Ein- u. Umbauten) am Leasing-Objekt, dürfen die ursprüngliche Substanz nicht beeinträchtigen und müssen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden. Sie gehen ohne Anspruch auf Entschädigung in das Eigentum des Leasing-Gebers über.  Der Leasing-Nehmer ist berechtigt von ihm vorgenommene Änderungen (Einbauten) auf seine Kosten wieder zu entfernen, sofern dadurch keine Wertminderung am Leasing-Objekt entsteht. Für den Fall einer Zustimmung des Leasing-Geber zur Weitervermietung eines Leasing-Objektes tritt der Leasing-Nehmer, zahlungshalber zur teilweisen Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem, alle Rechte aus einem solchen Vertrag an den Leasing-Geber ab. Eingriffe Dritter (Pfändung u.a. Verfügungen oder Schäden am Leasing-Objekt) sind unverzüglich zu melden. Bis zur Rückstellung des Leasing-Objektes ist der Leasing-Nehmer zu pfleglicher und fachgerechter Behandlung, Reparatur und Wartung des Leasing-Objektes durch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
b) Das Leasing-Entgelt ist auch während der Dauer einer Unbenützbarkeit des Leasing-Objektes aus welchem Grunde immer oder eines sonstigen Nichtgebrauches fällig, soferne nicht zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.  

 

 

 
c) Das Leasing-Entgelt ist Entgelt für vereinbarte gewöhnliche Nutzung. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.   

 
d) Eingehende Zahlungen werden nach Entscheidung des Leasing-Gebers grundsätzlich vorerst zur Abdeckung von Nebenspesen und schließlich für ausständige Leasing-Entgelte verwendet.   eine autorisierte Werkstätte, gemäß den Empfehlungen der Herstellerfirma, verpflichtet. Der Leasing-Geber ist berechtigt zur Vermeidung von rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Unbrauchbarkeit oder verminderter Gebrauchsfähigkeit des Leasing-Objektes in Vorlage zu treten und vom Leasing-Nehmer Erstattung zu verlangen, sofern der Leasing-Nehmer solche Maßnahmen nicht selbst oder in nur ungenügender Form setzt. Der Leasing-Geber ist zur jederzeitigen Besichtigung und Überprüfung des Leasing-Objektes gegen vorherige Ankündigung und Vereinbarung berechtigt.

 

 
e) Die Gesamtbelastung gem. Verbraucherkreditverordnung wurde unter der theoretischen Annahme des Verkaufes des Leasing-Objektes am Vertragsende durch den Leasing-Nehmer berechnet. (Eine Kaufoption ist jedoch nicht vereinbart).  

 

 

 
6. Leasing-Entgeltänderung  
 



























Das monatliche Gesamt Leasing-Entgelt gemäß Punkt 2 ändert sich in dem    Ausmaß   11. Versicherung und Schadensabwicklung







  a) Der Leasing-Nehmer verpflichtet sich die im Vertrag vereinbarten Versicherungen auf seinen Namen abzuschließen, zu Gunsten des Leasing-Geber zu vinkulieren und auf die Dauer des Leasing-Vertrages aufrecht zu erhalten. Den Versicherungsabschluss und die Vinkulierung hat der Leasing-Nehmer mit der Übernahme des Leasing-Objektes dem Leasing-Geber nachzuweisen. Der Leasing-Geber ist auch berechtigt, die Versicherung von der Vinkulierung zu verständigen und die Versicherung auf Kosten des Leasing-Nehmer abzuschließen und die Versicherungsprämien auf dessen Rechnung zu bezahlen.
a) einer Erhöhung des Kaufpreises des Leasing-Objektes bis zur Übernahme (inkl. Sonderausstattung, Transport- und Montagekosten);  

 
b) einer Erhöhung oder Neueinführung öffentlicher Abgaben;  

einer Änderung der zivil- oder steuerrechtlichen Rechtslage (Erlässe, Bescheide, Verordnungen) oder Verwaltungspraxis;   

 

einer Änderung von Versicherungsprämien auf den Leasing-Vertrag bzw. das Leasing-Objekt welche separat vereinbart und zum Inkasso übernommen werden;  

 
c) einer überhöhten Nutzung;
















  b) Der Leasing-Nehmer tritt hiemit alle ihm aus den vorgeschriebenen Versicherungen zustehenden Rechte und Ansprüche unwiderruflich  zahlungshalber an den Leasing-Geber als Eigentümer des Leasing-Objektes ab.
d) einer Änderung der Refinanzierungskosten - siehe Ergänzung Punkt 6d auf
 

Seite 4
























 





























 
c) Im Schadensfall, von dem der Leasing-Nehmer den Leasing-Geber umgehend zu verständigen hat, ist der Leasing-Geber berechtigt, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen und Entschädigungsquittungen bzw. Abfindungserklärungen auszustellen; er ist ausschließlich berechtigt, die Zahlungen entgegenzunehmen.
  b) sämtliche dem Leasing-Geber aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung erwachsenden Kosten wie z.B. Schätzungskosten, anfallende Verkaufskosten bei der Verwertung des Leasing-Objektes etc.


 


 


  c) von dem so ermittelten Betrag sind der durch einen vom Leasing-Geber nach seiner Wahl bestellten ger. beeid. Sachverständigen festgelegten Verkehrswert des Leasing-Objektes sowie eine dem Leasing-Geber allenfalls nach Vertragsablauf zugeflossenen Versicherungsleistungen sowie eine erlegte Depotzahlung bzw. nicht in Anrechnung gebrachte Mietvorauszahlung gemäß Punkt 7 abzuziehen. Zum Abzug des Verkehrswertes des Leasing-Objektes kommt es nur insoweit, als sich dieses bei Geltendmachung des Schaden-/Ausfallersatzanspruches in der alleinigen Verfügungsgewalt des Leasing-Gebers befindet.


 
d) Die Schadensbegutachtung des Leasing-Objektes durch einen Sachverständigen ist vom Leasing-Nehmer zu veranlassen. Reparaturaufträge ausschließlich durch eine Fachwerkstätte sind im Einvernehmen mit dem Leasing-Geber zu veranlassen. Der Leasing-Nehmer haftet für die vollen Kosten (inkl. Umsatzsteuer) aller Reparaturen, für die er im  eigenen Namen den Auftrag erteilt hat. Weiters haftet der Leasing-Nehmer für alle Reparaturkosten, sofern keine Versicherungsdeckung gegeben ist. Der Leasing-Geber entscheidet im Einzelfall, ob er die Schadensgutmachung gegenüber Dritten oder der Kaskoversicherungsanstalt selbst durchsetzt oder dem Leasing-Nehmer überläßt. Persönliche Ansprüche des Leasing-Nehmers, die nicht mit dem Leasing-Objekt im Zusammenhang stehen, hat der Leasing-Nehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu verfolgen. Ersatzansprüche aus der Wertminderung des Leasing-Objektes stehen ausschließlich dem Leasing-Geber zu. Im Falle eines Fremdverschuldens bestimmt der Leasing-Geber, ob der Schaden über die Kaskoversicherung reguliert wird oder ob der Unfallgegner in Anspruch zu
 


 


 


 


 


 


 


 
Der Abzug des Verkehrswertes erfolgt derart bedingt, daß sich der Schaden-/Ausfallsbetrag entsprechend erhöht, falls eine Verwertung auf Basis des ursprünglich ermittelten Verkehrswertes nicht zustande kommt. Andererseits wird gegebenenfalls ein diesen Verkehrswert übersteigender Teil des Verkaufserlöses zu berücksichtigen sein. Diesen Schaden/Ausfall zuzüglich allfälliger gesetzlicher Umsatzsteuer hat der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber innerhalb von 14 Tagen nach an ihn ergangener Aufforderung zu ersetzen. Die Schaden-/Ausfallersatzforderung des Leasing-Gebers ist gemäß der Bestimmung des Punkt 6d dieses Vertrages wertgesichert. Von einem nach Abdeckung aller Forderungen des Leasing-Gebers verbleibenden restlichen Erlöse aus dem Verkauf des Leasing-Objektes erhält der Leasing-Nehmer 75 %. 


 


 


 


 


 


 


 


 


 

nehmen ist.
 
e) Ein allfälliges Prozess- und Kostenrisiko im Zusammenhang mit der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten trägt der Leasing-Nehmer. 
 


 


  16. Rückstellung des Leasing-Objektes, Andienungsrecht





























 
12. Gefahrentragung (Haftung für das Leasing-Objekt)


  Bei Beendigung des Leasing-Vertrages - aus welchem Grunde immer – oder Entzug des Benützungsrechtes - ist das Leasing-Objekt vom Leasing-Nehmer betriebsfähig (mit Ausnahme des Endigungsgrundes Punkt 13 mit allem Zubehör, Papieren, Unterlagen und Schlüsseln nach Wahl des Leasing-Gebers entweder zur Abholung bereitzustellen oder an eine vom Leasing-Geber angegebene Übernahmestelle zurückzustellen. Kosten und Gefahr der Rückstellung trägt der Leasing-Nehmer. Erfolgt eine Verzögerung der Rückstellung, ist der Leasing-Nehmer vorbehaltlich weiterer Ansprüche, insbesondere Kosten des Versicherungsschutzes, zur Fortzahlung eines Benützungsentgelt in Höhe des Leasing-Entgeltes bis zur tatsächlichen Rückstellung verpflichtet.
Gänzliche oder teilweise Unverwendbarkeit des Leasing-Objektes durch Beschädigung, rechtliche, technische oder wirtschaftliche Unbrauchbarkeit, Beschlagnahme, Einziehung, Verfallserklärung und Heranziehung durch die Behörde oder öffentliche Dienststellen auch bei Zufall oder höherer Gewalt, berührt den Vertrag nicht. Insbesondere bleibt die Pflicht zur Zahlung des Leasing-Entgeltes aufrecht.
 

 

 

 

 

 





























 
13. Untergang des Leasing-Objektes











 
Bei gänzlichem Untergang (Totalschaden) des Leasing-Objektes endet der Leasing-Vertrag am Tage des Eintretens eines solchen Ereignisses. Bei Abhandenkommen (Diebstahl) des Leasing-Objektes ist eine sofortige Meldung an den Leasing-Geber zu erstatten. Die Vertragsauflösung gilt ab dem Meldetag als aufgelöst, sollte das Leasing-Objekt nicht binnen 1 Monat ab Meldung wiederum aufgefunden werden. 
 

 

 

  Können Papiere, Unterlagen oder Schlüssel vom Leasing-Nehmer nicht übergeben werden, trägt er die Kosten der Ersatzbeschaffung. Nach Erstellung einer Bewertung durch einen ger. beeid. Sachverständigen im Auftrag des Leasing-Gebers wird das Leasinggut durch den Leasing-Geber bestmöglichst verwertet. Der Leasing-Nehmer erhält 75 % von einem nach Abdeckung sämtlicher Forderungen des Leasing-Gebers verbleibenden Mehrerlöses aus dem Verkauf (Nettoverkaufspreis abzüglich der bei der Verwertung anfallenden Kosten) des Leasing-Objektes. Der Leasing-Geber ist berechtigt, diesen Anspruch gegen fällige Forderungen aus anderen mit dem Leasing-Nehmer oder einem der Leasing-Nehmer abgeschlossenen Rechtsgeschäften aufzurechnen.

 

 





























 
14. Vorzeitige Auflösung
















 
Der Leasing-Geber kann den Leasing-Vertrag durch schriftliche Erklärung fristlos auflösen: 
 

 
a) bei Zahlungsverzug;
 
b) bei wesentlichen Vertragsverletzungen;
 
c) wenn ein Ereignis lt. Punkt 13 eintritt;
 
d) bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage (Bonität) des Leasing-Nehmers, insbesondere bei Moratoriumsvereinbarungen, Zahlungseinstellungserklärungen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, Ablegung des Vermögensverzeichnisses, außergerichtlichem Ausgleichsverfahren jeweils hinsichtlich des Leasing-Nehmers, eines Geschäftsführers oder persönlich haftenden Gesellschafters;
  Wird der vereinbarte und dem Leasing-Entgelt als wesentlich zugrundeliegende kalkulatorische Restwert (Pkt. 2) zu Vertragsende unterschritten, ist der Leasing-Nehmer binnen 8 Tagen nach Bekanntgabe durch den Leasing-Geber zum Ersatz jenes Minderwertes verpflichtet, um den der Verkaufserlös des Leasing-Objektes unter dem Restwert liegt. Wird der Zeitwert durch Unfallschaden beeinflußt, ist eine eventuell an den Leasing-Geber bezahlte Entschädigung anzurechnen. 


 


 


 


 


 


 
e) bei Tod oder Handlungsunfähigkeit des Leasing-Nehmers;
  Ist ein Restwert vereinbart (Punkt 2) und endet der Leasing-Vertrag durch Kündigung oder Zeitablauf, kann der Leasing-Geber nach Vertragsende vom Leasing-Nehmer verlangen, daß dieser das Leasing-Objekt zum vertraglich vereinbarten Restwert unter Eigentumsvorbehalt gegen Gewährleistungsfreiheit im jeweiligen Zustand ankauft. Der Leasing-Nehmer kann dem Leasing-Geber auch einen anderen Käufer namhaft machen, welcher das Leasing-Objekt zu diesen Bedingungen erwirbt. 
f) Verlegung des Wohnortes oder Firmensitz des Leasing-Nehmers außerhalb Österreichs ohne Zustimmung des Leasing-Gebers;
 


 
g) wenn der Leasing-Nehmer bei Abschluss des Vertrages unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, Tatsachen oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis der Leasing-Geber den Vertrag nicht angenommen und abgeschlossen hätte;
 


 


 


 
h) wenn der im Vertrag vereinbarte Versicherungsschutz durch den Versicherer, aus welchen Gründen immer, aufgekündigt wird und der Leasing-Nehmer nicht sofort für einen entsprechenden Ersatzschutz sorgt. Die Auflösungsmöglichkeit ist gegeben, wenn eine der obigen Voraussetzungen auch nur hinsichtlich eines Leasing-Nehmers oder eines Sicherstellung leistenden Dritten zutrifft.
  17. Entzug des Benützungsrechtes


 


  Wenn der Leasing-Nehmer, aus welchen Gründen immer, eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag nicht erfüllt, oder mit der Rückstellung des Leasing-Objektes gemäß Pkt. 16 im Verzug ist, ist der Leasing-Geber berechtigt, das Benützungsrecht zu entziehen und auf jede ihm geeignet erscheinende Art und Weise, auch ohne Ankündigung und Mitwirkung des Leasing-Nehmers sich den unmittelbaren Besitz am gegenständlichen Leasinggut zu beschaffen, mit anderen Worten dasselbe einzuziehen oder sicherzustellen und den Leasing-Nehmer am weiteren Gebrauch zu hindern. Der Leasing-Nehmer verzichtet in diesem Fall auf das Rechtsmittel der Besitzstörungsklage und ist nicht berechtigt aus diesem Umstand irgendwelche Schadenersatzansprüche gegen den Leasing-Geber abzuleiten. Nach Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes kann der Leasing-Nehmer die weitere Überlassung des Leasing-Objektes begehren, sofern der Leasing-Geber das Leasing-Verhältnis noch nicht vorzeitig aufgelöst hat.  


 


 


 
i) Der Leasing-Nehmer eine Zahlungseinstellung abgibt oder den Vertrag aus den gesetzlichen Gründen vorzeitig auflöst. 
 


 





























 
15. Schaden- und Ausfallersatzansprüche bei vorzeitiger Auflösung  
Bei vorzeitiger Vertragsauflösung insbesondere gem. Punkt 12 – 14 hat der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber unbeschadet dessen Anspruches auf rückständige Leasing-Entgelte samt Zinsen und Kosten gemäß Punkt 8 und 9 den nachstehend angeführten Schaden und/oder Ausfall zu ersetzen.
 

 

 

 
a) die Summe aller bis zum ursprünglichen Vertragsende noch ausstehenden Leasing-Entgelte zuzüglich des vertraglich vereinbarten Restwertes, abgezinst auf den Tag der Fälligkeit des Anspruches auf Ersatz des Schadens/Ausfall. Die Abzinsung erfolgt zum jeweils aktuell geltenden Zinssatz zuzüglich der Verrechnung einem einmaligen Bearbeitungsentgelt von pauschal € 125,00 exkl. USt.
 


 


 





























 





























 



























18. Erfüllungsort und Gerichtsstand











  seiner Wahl an einen der Leasing-Nehmer mit Wirkung für alle Leasing-Nehmer rechterhebliche Mitteilungen zu richten, soweit nicht zwingend gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Der an erster Stelle genannte Leasing-Nehmer gilt als Leistungsempfänger im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 UStG.. Es genügt, wenn auszufertigende Papiere auf einen der Leasingnehmer ausgestellt werden. Leistet ein Dritter als Bürge, Garant oder in einer anderen Form Sicherstellung für den oder die Leasing-Nehmer, haftet er mit diesem solidarisch für alle vertraglichen Geldforderungen des Leasinggebers. 
Für alle aus dem Leasingvertrag entstehenden Verpflichtungen ist Erfüllungsort der Sitz der Leasinggesellschaft; es gilt österreichisches Recht. Sofern zwingende Bestimmungen des KSchG nicht entgegenstehen (§ 14 KSchG), ist Feldkirch Wahlgerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Bestand und der Auflösung des Leasingvertrages. Verlegt der Leasing-Nehmer, der den Leasingvertrag als Verbraucher im Sinne des KSchG geschlossen hat, seinen Wohnsitz nach Vertragsschluß in Ausland, ist für alle Streitigkeiten aus dem Bestand und der Auflösung des Leasingvertrages das sachlich zuständige Gericht für den auf der 1. Seite des Leasingvertrages angeführten (ehemaligen) Wohnsitz des (erstgenannten) Leasing-nehmers zuständig.    
   
   
   
   
   
   
    23. Ehegattenbelehrung
   
    Der Leasing-Nehmer und allfällige Bürgen bestätigen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für dies Informationspflicht gegeben sind, den Erhalt des Informationsblattes für Ehegatten gemäß KSchG.
   
19. Gewährleistung

















   
Der Leasing-Geber haftet nur im Umfange der gegenüber dem Lieferanten aufgrund dessen Liefer- und Garantiebestimmungen durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche. Der Leasing-Geber tritt mit Ausnahme allfälliger Wandlungsansprüche alle gegenüber dem Lieferanten bestehenden Gewährleistungs- und Garantieansprüche an den Leasing-Nehmer ab. Der Leasing-Nehmer hat solche Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen und den Leasing-Geber schad- und klaglos zu halten. Der Leasing-Geber steht dafür ein, dass zwingende Rechte des Leasing-Nehmers als Verbraucher nicht geschmälert werden. 
 




























  24. Sonstiges





















  Änderungen des Wohn- u. Firmensitzes des Leasing-Nehmers sind dem Leasing-Geber unverzüglich bekannt zu geben. Bis zur Bekanntgabe können Erklärungen rechtwirksam an die letztbekannte Anschrift gesendet werden. Jede Änderung des Leasing-Vertrages bedarf der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Leasing-Vertrages, insbesondere aufgrund des KSchG., hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Anstelle solcher einzelner nichtiger Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften. Der Leasing-Nehmer hat das Leasing-Objekt und dessen Lieferanten selbst ausgewählt. Er hat das Leasing-Objekt geprüft und besichtigt. Ebenso hat der Leasing-Nehmer die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten zur Kenntnis genommen und nach Überprüfung angenommen. Der Leasing-Geber haftet daher weder für Pflichten des Lieferanten oder der Wartungsfirma noch für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des Leasing-Objektes noch für Schäden aus dessen Gebrauch. 

 

 

 

 

 

 

 

 
20 Rücktrittsrecht gemäß Konsumentschutzgesetz (KSchG)
 
Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumlichkeiten abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden.
 

 

 

 

 



























Die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Indentifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages.
  25. Datenschutz, Auskunftsrecht

  Der Leasing-Nehmer und alle Sicherungsgeber erklären sich bis auf schriftlichen Widerruf damit einverstanden, daß der Leasing-Geber folgeden Daten an die Kleinkreditevidenz und die Warnliste, die derzeit beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtet sind, übermittelt: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Sicherungsmittel, Rückführungsmodalitäten, Schritte des Leasing-Gebers im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung, sowie den Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten. Zweck der Übermittlung ist die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe dieser Daten durch den Empfänger an andere Leasinggesellschaften, Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung Ihrer Gläubigerschutzinteressen. diese Ermächtigung erstreckt sich auch auf eine Datenweitergabe zum Zwecke einer refinanzierung und an allfällige Konsortialpartner. Im Umfang dieser Ermächtigung zur Datenweitergabe und hinsichtich der erteilung von Bonitätsauskünften sowie für Auskünfte gegenüber Sicherungsgebern entbindet der Kunde den Leasing-Geber ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht.

 

 

 

 

 

 
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, der der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des vorgenannten Zeitraumes abgesendet wird. 
 

 

 

 

 

 

 
Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. 
 

 

  Des weiteren ermächtigt der Leasing-Ne.hmer und alle Sicherungsgeber den Leasing-Geber im Hinblick auf deren gegebenes Interesse zur Einsichtnahme auch in das Personenverzeichnis des Grundbuches

 

 





























 



























21. Verpfändung von Lohn- bzw. Gehalts- sowie Abfertigungsansprüchen   26. Änderung der Vertragsbedingungen
Zur teilweisen Sicherstellung verpfändet der Leasing-Nehmer den pfändbaren Teil seiner derzeitigen und zukünftigen Ansprüche gegen seine(n) Arbeitgeber bzw. bezugs-/pensionsauszahlende(n) Stelle(n). Der Leasing-Geber ist ermächtigt, die bezugs-/pensionsauszahlende(n) Stelle(n) jederzeit unter Beischluss einer Kopie des Leasing-Vertrages von der Verpfändung zu informieren. Die Verpfändung der Ansprüche auf Lohn- und Gehaltsbezüge erstreckt sich auf Ruhe- und Wartegeld, Abfertigung, Provisionen und sonstige wie immer Namen habende Bezüge, soweit diese der Exekution unterliegen. Im Falle des Wechsels des Arbeitgebers erstreckt sich die Verpfändung auch auf die gegenüber dem neuen Arbeitgeber zustehenden Ansprüche und allfälligen Ansprüche nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz.
  Änderungen der Vertragsbedingungen werden dem Leasing-Nehmer schriftlich an die zuletzt bekanntgegebene Adresse zur Kenntnis gebracht. Die geänderten Geschäftsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Leasing-Nehmer nicht binnen 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einspruch erhebt. Der Leasingnehmer wird dabei schriftlich auf die 30-tägige Frist und auf die Auslegung des Verhaltens des Leasing-Nehmers hinweisen. 

 

 

 

 

 

 

 




























 

 

 

 
Der Leasing-Nehmer ist damit einverstanden, dass ihn der Leasing-Geber zur Vermeidung unnötiger Kosten im Falle der Nichtbezahlung fälliger Forderungen auffordert, ihn die Ermächtigung zur Einziehung bei der/den bezugsauszahlenden Stelle(n) zu erteilen. Diese Aufforderung ist an die dem Leasing-Geber zuletzt bekanntgegebene Adresse zu übermitteln und hat eine Rückäußerungsfrist von 14 Tagen, sowie den Hinweis zu enthalten, dass im Falle der Nichtäußerung die Ermächtigung als erteilt gilt. Der Leasing-Nehmer ermächtigt den Leasing-Geber weiters, die bezugsauszahlende(n) Stelle(n) von dieser Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Die Gehalts-, Lohn-, Pensions- bzw. Rentenansprüche sind derzeit weder an Dritte abgetreten, gepfändet oder verpfändet.
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
22. Solidarhaftung



















 
Für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag haften sämtliche Leasing-Nehmer als Solidarschuldner und haben diese zur ungeteilten Hand zu erfüllen und zwar so, als wären keine anderen Sicherheiten vereinbart. Bei mehreren Leasing-Nehmern können Rechte und Ansprüche aus diesem Leasing-Vertrag nur durch den an erster Stelle genannten Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber gegenüber geltend gemacht werden. Der Leasing-Geber ist andererseits berechtigt, nach
 

 

 

 

 

 

 

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